8. BayIfSMV vom 2. November

Aufgrund der Bestimmungen der 8. bayerischen infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf Vereinssport für Amateure bis mindestens 30. November nicht angeboten werden. Auch gastronomische oder anderweitige Angebote der DjK sind verboten. 

Erlaubt ist jedoch ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands (§10 Abs. 1). Zu diesem Zweck ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten zulässig (§10 Abs. 3). 

Der Sportheim-Saal darf also in zulässiger Weise genutzt werden. Diese Möglichkeit wurde vom Landratsamt Main-Spessart als Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt. Dasselbe gilt für die Tennisplätze, die jedoch schon winterfest gemacht sind und deshalb nicht mehr bespielt werden können. Für die Nutzung des Sportheim-Saals gelten die veröffentlichten DjK-Infektionsschutzregeln. Jeder Nutzungswunsch ist anzumelden und vom Verein freizugeben. Zuständig ist der Hygienebeauftragte (M.0170-2963001).

i.A. Stefan Scheuring (Hygienebeauftragter)


 

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